Verpflichtungserklärung
Vor dem Download unserer Etiketten ist aus rechtlichen Gründen Ihre Kenntnisnahme und Einverständnis der rechtmäßigen Nutzung dieser Etiketten erforderlich. Nach Akzeptanz der Verpflichtungserklärung erhalten Sie uneingeschränkten Zugriff zum Download der Etiketten, falls Sie dies nicht tun, wird der Vorgang abgebrochen.
1. Allgemeines
Derzeit ist die rechtliche Situation bei dem Betreiben von Nachfüllmöglichkeiten für Wasch- und Reinigungsmittel (WPR) sowie Kosmetikprodukte im Einzelhandel nicht in allen Punkten eindeutig geregelt. Ein offizielles Dokument von Bundesbehörden zu diesem Thema gibt es nicht. Auf Basis der Auskunft des IKW (Industrieverband Körperpflege und Waschmittel) zur Position des Umweltbundesamtes können wir die relevanten Punkte einer rechtmäßigen Nutzung unserer Etiketten wie folgt zusammenfassen.
2. Behältnis und Etikettierung
Wir empfehlen die Abfüllung im Originalbehältnis. Wenn der Kunde kein Originalbehältnis mitbringt oder die Rezeptur des Produktes im Vergleich zur Originalverpackung geändert wurde, muss der EH rechtskonforme Etiketten zur korrekten Etikettierung zur Verfügung stellen. Es darf nicht in Lebensmittelverpackungen abgefüllt werden.
3. Chargennummern und Mindesthaltbarkeit
Die bereitgestellten Etiketten für Kosmetik-Produkte müssen mit der korrekten Chargennummer, sowie dem MHD (Mindesthaltbarkeitsdatum) ausgehändigt werden.
Die bereitgestellten Etiketten für WPR-Produkte müssen mit der korrekten Chargennummer ausgehändigt werden.
4. Abfüllung
Die Abfüllung soll durch geschultes Verkaufspersonal in einem sicheren Bereich erfolgen. Die erforderliche Gefahrenkennzeichnung muss vor dem Abfüllen erkennbar sein.
Die Abfüllvorrichtungen müssen für Kinder unerreichbar und nicht bedienbar sein.
5. Rechtliche Einordnung
Laut Auskunft des IKW werden die Einzelhändler zum nachgeschalteten Anwender sowie möglicherweise auch zum Hersteller gemäß der Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004.
a) Nachgeschalteter Anwender
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) bestimmt, dass das „Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes“ unter die Definition „Verwendung“ fällt. Wenn der Ladeninhaber umfüllt, dann erfolgt dies im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit, und er wird zum „nachgeschalteten Anwender“ gemäß Art. 2 Nr. 19.
b) Hersteller
Nach der Detergenzienverordnung gelten: „… insbesondere …, auf eigene Rechnung tätige Abfüller …, als Hersteller.“ Da der Einzelhandel ein auf eigene Rechnung tätiger Umfüller ist und zudem die Verpackung geändert wird, gilt bei einer engen Auslegung dieser also als Hersteller.
6. Empfehlung sodasan
Wir empfehlen, die o.g. Punkte einzuhalten, um Probleme mit den Aufsichtsbehörden zu vermeiden, wenngleich wir noch einmal darauf hinweisen möchten, dass diese Ausführungen in Ermangelung genauer Rechtsvorschriften derzeit auf Einschätzungen des IKW beruhen.
7. Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung zur Nutzung von sodasan Etiketten zum Nachfüllen von sodasan Produkten im Einzelhandel:
„Ich bestätige hiermit, dass ich die Hinweise zum Nachfüllen von sodasan Produkten im Einzelhandel zur Kenntnis genommen habe und verpflichte mich, die Hinweise des Umweltbundesamtes beim Abfüllen von sodasan in meinem Markt zu beachten.“